Facebook-Fanpages sind für viele Unternehmen wertvoll – und eine Sorge mehr!

Mal ehrlich, welches Unternehmen verzichtet heute noch freiwillig auf den Marketingeffekt, den Unternehmensseiten in den sozialen Netzwerken mit sich bringen? Mehr Bekanntheit, gelenktes Image, Vergrößerung der Interessenten und Käufer… Man wäre ja dumm, geschäftlich diese Wirkungsbreite außer Acht zu lassen. Doch Vorsicht!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage für die dort stattfindende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich mitverantwortlich sind.

In der Entscheidung vom 5. Juni 2018 stellte der EuGH fest, dass Fanpage Betreiber für die Datenverarbeitungsprozesse bei Facebook mitverantwortlich gemacht werden können, obwohl sie diese nicht unmittelbar beeinflussen können. Begründet wurde das Urteil mit dem vom Gesetz bezweckten umfassenden Rechtsschutz für Seitenbesucher, der erst durch die gemeinsam anerkannten Verantwortlichkeit gewährleistet sei.

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hebt damit die wichtige Rolle des Datenschutzes hervor, wonach es gerade in der immer weiter digitalisierten Welt nicht die Möglichkeit geben dürfe, sich seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Facebook hat darauf Anfang Juni mit einem schwammigen Blog-Eintrag auf Facebooks Newsroom reagiert: „Wir sind uns bewusst, dass diese Entscheidung bei Betreibern von Facebook-Seiten erhebliche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem europäischem Recht hervorgerufen hat.” Nun wolle das Unternehmen die “notwendigen Schritte” einleiten, “um es den Seitenbetreibern zu ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.”

Um die Verantwortlichkeiten von Facebook und den Seitenbetreibern zu regeln, sollen unter anderem die Nutzungsbedingungen für die Seiten aktualisiert werden. Damit wolle Facebook “die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Seitenbetreiber (…) erleichtern.” Konkrete Details sucht der Fanpage-Betreiber jedoch bis heute vergeblich. Nur so viel: “In der Zwischenzeit können Facebook-Seiten wie gewohnt genutzt werden.”

Wenn Sie als Vorbildunternehmen handeln wollen, nehmen Sie die Entscheidung des EuGH zum Anlass, um die Rechtskonformität Ihrer Facebook-Fanpage zu überprüfen – gern mit unserer Hilfe.  Möglicherweise können wir einige datenschutzrechtliche Anpassungen vornehmen und auch Facebook dazu zu bewegen, den vielen öffentlichen Beteuerungen nun Taten folgen zu lassen und das Angebot, insbesondere für Sie als Unternehmen, uneingeschränkt datenschutzkonform auszugestalten.

 

*Update* – September 2018:

Tatsächlich hat Facebook – nur drei Monate nach dem Urteil des EuGH – reagiert und nimmt nun, gemäß dem jüngsten Gerichtsurteil, Sie als Seitenbetreiber in die Pflicht:

Die Datenschutzregeln wurden nun so ergänzt, dass Facebook und der Betreiber der Seite gemeinsam verantwortlich sind für die Verarbeitung der sogenannten Insights-Daten.

Diese Statistiken werden zwar auf den ersten Blick anonym erhoben. Allerdings findet die Erhebung selbst mittels Cookies statt. Diese enthalten eindeutige Nutzerkennungen und lassen Rückschlüsse auf die Anmeldedaten für Facebook zu. Damit wird ein Personenbezug hergestellt und die Daten sind de facto nicht mehr anonym. Infolge des EuGH-Urteils müssen Seitenbetreiber fortan unter anderem sicherstellen, dass sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Insights-Daten gemäß DSGVO haben und einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung der Seite benennen. Die ausführlichen Regeln von Facebook können Sie hier nachlesen: https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum

Im Zweifel können Sie mich als Ihren Datenschutzexperten natürlich gern kontaktieren und wir gucken uns Ihren Einzelfall an und prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, oder ob sie juristisch einwandfrei handeln.

Quellen:

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