Gerichtsurteil: Wann liegt eine konkludente Einwilligung vor?

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich kürzlich mit der sogenannten konkludenten Einwilligung im Datenschutz beschäftigt – also der Frage, wann man aus dem Verhalten eines Betroffenen auf eine Einwilligung schließen kann und welche Anforderungen daran zu knüpfen sind. Denn nicht selten kommt es vor, dass keine ausformulierte Äußerung zu einem Sachverhalt vorliegt und der Verantwortliche eine mögliche Einwilligung nicht schwarz auf weiß vorliegen hat.

Im konkreten Fall verklagte der Käufer eines Laptops den Verkäufer. Als der Laptop kaputt ging, schickte der Käufer ihn zurück und verlangte eine Reparatur im Rahmen seiner Garantie. Der Verkäufer wies darauf hin, dass er selbst keine Datensicherung vornehmen könne und der Käufer selbst dafür verantwortlich sei, vor dem Einsenden seine Daten zu sichern. Der Laptop wurde repariert und erhielt eine neue – leere – Festplatte. Der Käufer verlangte nun Auskunft darüber, ob und welche Daten auf der Festplatte Dritten offengelegt wurden und verklagte den Verkäufer auch noch auf Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO.

Das OLG wies die Klage jedoch ab – kurz gefasst mit der Begründung, der Käufer habe konkludent in die Löschung seiner Daten eingewilligt: Denn nachdem der Verkäufer darauf hingewiesen hat, dass es vorkommen kann, dass „im Zuge der Reparatur die Festplatte gelöscht oder getauscht werden muss“, sandte er den Laptop dennoch an den Verkäufer zurück. Auch die Auskunftspflicht – dass dem Verkäufer keine Daten vom Laptop des Käufers vorliegen – sah das Gericht als erfüllt an: Es sei eindeutig, dass der Verkäufer nicht mehr auf die Festplatte zugreifen könne, daher sei eine weitergehende Auskunft nicht erforderlich.

Auch Erwägungsgrund 32 der DSGVO rechtfertigt die konkludente Einwilligung: Demnach bedarf es lediglich einer eindeutig bestätigenden Handlung, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung einverstanden ist. Das OLG betont, dass gerade bei Massengeschäften wie der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Internet keine überzogenen Anforderungen an die Unmissverständlichkeit gestellt werden dürften, die im Ergebnis doch wieder auf eine ausdrückliche Einwilligung hinausliefen. Da der Käufer den Laptop kommentarlos – also ohne präzise Anweisung, wie mit seinen Daten umzugehen wäre – einschickte, konnte der Verkäufer zu Recht davon ausgehen, dass er in die Vernichtung der Festplatte im Rahmen des Gewährleistungsprozesses eingewilligt hat.

Eine interessante – und ich finde praktikable – Entscheidung. Nun bin ich gespannt, worauf man sich bei den Koalitionsverhandlungen in den nächsten Wochen digitalpolitisch einigt – und kann dann hoffentlich im nächsten Monat darüber berichten!

Foto: Adobe Stock | Studio_East

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